Werte Leser,
nun ist das "Bestellerprinzip seit 01.06.2015 in Kraft und die ersten Folgen sind bereits spürbar.
Mit der Gesetzesänderung tauchen zahlreiche Portale auf, die allesamt behaupten nun online ohen Aufwand Mieter und Vermieter zusammenzubringen. Gegen neue Wettbewerber ist nichts einzuwenden jedoch gibt es einige Dinge die zu anzumerken sind.
Viele Portale befinden sich u.E. im Vermittlunggeschäft ohne jedoch die erforderliche Gewerbeerlaubnis nach §34c GewO zu besitzen.
Für das Matching von Mieter und Vermieter werden zahlreiche persönliche Daten erhoben und weiterverarbeitet. Ob der Mieter da immer weiß., was mit den Daten passiert. Wenn die Kritik hier nur halb so laut ist wie bei der NSA, dann dürften die Matchingportale Problem bekommen.
Zudem sind viele neue Anbieter auf Festpreisbasis für 2 oder 4 Wochen, 1 -2 Monate tätig. Das Geld gibt der Nutzer dann auch aus, ohne dass er am Ende einen Mietvertrag hat. Ob das die Kunden wollen, muss sich zeigen. Sollten die Portale dem 34c unterliegen, wäre die Festhonorare und Gebühren (zumindest vom Mieter) eh nicht zulässig. Auch angebotene Laufzeiten von z:b. 2 Wochen halten wir für nicht zielführend. jeder der in der Vermietung tätig ist, weiß, dass 14 Tage schneller rum sind, als einem lieb ist.
An manchen Stellen wird bejubelt, dass Maklerprovisionen nun unter höherem Wettbewerbsdruck stehen. Galubt man, denn, dass dies ohne Folgen bleibt. Sofern der Makler weniger Honorar erhält, wird er gezwungen sein seine Leistungen zu optimieren. Von Mietern gerne gewünschte Einzeltermine werden hierduch sicherlich eine der ersten Optimierungspunkte sein.Auch wird künftig zu klären sein, ob und welche Ansprüche der Mieter bei Fehlern des Maklers hat, da er mit diesem ja nun kein Vertragsverhältnis mehr hat.
Sonniges Wochenende.
www.kestler-immobilien.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen